SRC-Funkzeugnis (2026): UKW-Seefunk mit DSC sicher nutzen
Vom Unterschied zu LRC und UBI über DSC-Notruf und MMSI bis zur Prüfung — alles zum Funkzeugnis für den UKW-Seefunk.
Wer an Bord ein UKW-Seefunkgerät mit DSC (Digital Selective Calling) betreiben möchte, benötigt in aller Regel das SRC (Short Range Certificate). Dieser Ratgeber erklärt die Abgrenzung zu LRC und UBI/ATIS, die Pflicht zum Funkzeugnis, DSC-Notruf und MMSI-Nummer, Prüfungsinhalte, zuständige Stellen sowie die passende Geräteausstattung an Bord.
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Zu den SeefunkgerätenDas SRC ist das Funkbetriebszeugnis für DSC-fähigen UKW-Seefunk in Küstennähe.
Das SRC (Short Range Certificate) ist das Funkbetriebszeugnis für den UKW-Seefunk mit DSC (Digital Selective Calling) und gilt für die GMDSS-Seefunkzone A1 – also für Küstengewässer in Reichweite landgestützter UKW-Küstenfunkstellen. Wer ein modernes, DSC-fähiges Seefunkgerät an Bord betreiben möchte, benötigt in aller Regel das SRC. Für reine Fahrten auf Binnenwasserstraßen genügt stattdessen das UBI (Kurzstrecken-Funkzeugnis für den Binnenfunk) mit ATIS-Kennung, für Fahrten weit außerhalb der Küstengewässer das LRC (Long Range Certificate) für Mittel-/Kurzwelle und Satellitenfunk.
Die Prüfung besteht aus einem Theorie- und einem Praxisteil und wird unter anderem von den Landesverbänden im Deutschen Segler-Verband (DSV) und im Deutschen Motoryachtverband (DMYV) abgenommen. Zusätzlich zum persönlichen Zeugnis benötigt jedes Boot mit Funkgerät eine bei der Bundesnetzagentur zugelassene Schiffsfunkstelle mit eigenem Rufzeichen und MMSI-Nummer – diese Kennung überträgt das DSC-System im Notfall per Knopfdruck über Kanal 70. Wer sowohl Küste als auch Binnenreviere befährt, kann SRC und UBI in einer Kombiprüfung ablegen.
SRC-Funkzeugnis im Detail
1. Was ist das SRC-Funkzeugnis?
Das SRC (Short Range Certificate) ist ein international anerkanntes Funkbetriebszeugnis für den UKW-Seefunk (VHF, sehr hohe Frequenz) mit DSC-Funktion. Es befähigt zur Bedienung von Seefunkanlagen im sogenannten GMDSS-Seegebiet A1 – dem Bereich, der von landgestützten UKW-Küstenfunkstellen abgedeckt wird, in der Praxis also Küstengewässer und küstennahe Reviere. GMDSS steht für Global Maritime Distress and Safety System, das weltweit einheitliche Notfall- und Sicherheitsfunksystem der Seeschifffahrt, in das auch die Sportschifffahrt eingebunden ist, sobald ein entsprechend ausgerüstetes Funkgerät an Bord betrieben wird.
Anders als beim Sportbootführerschein, der die Führung des Bootes selbst betrifft, bescheinigt das SRC die Befähigung, ein Seefunkgerät korrekt und vorschriftsgemäß zu bedienen – inklusive Notfallverfahren, Betriebsablauf im Sprechfunkverkehr und Umgang mit der DSC-Funktion. Wer bereits einen Sportbootführerschein besitzt, benötigt für den Betrieb eines UKW-Seefunkgeräts mit DSC zusätzlich das SRC; die beiden Zeugnisse sind unabhängig voneinander und decken unterschiedliche Kompetenzen ab. Hintergrund und praktische Einordnung des Führerscheins selbst finden Sie im Ratgeber zum Sportbootführerschein.
Der Begriff „Short Range" bezieht sich dabei ausdrücklich auf die Reichweite der Funktechnik – UKW-Wellen breiten sich näherungsweise geradlinig aus und werden durch die Erdkrümmung sowie durch die Antennenhöhe begrenzt – und nicht auf die Fahrtdauer oder den Küstenabstand des Boots selbst. Ein Boot kann also durchaus länger auf See unterwegs sein, solange es sich im Wirkbereich von Küstenfunkstellen aufhält; entscheidend ist die technische Reichweite der UKW-Verbindung, nicht die zurückgelegte Strecke. Wer regelmäßig Reviere mit lückenhafter Küstenfunkabdeckung befährt, etwa entlegenere Passagen, sollte diesen Punkt bei der Törnplanung mitdenken und im Zweifel zusätzlich auf Satellitenkommunikation oder das LRC zurückgreifen.
2. SRC, LRC und UBI/ATIS im Vergleich
Neben dem SRC gibt es in Deutschland zwei weitere Funkbetriebszeugnisse, die sich in Reichweite, Funktechnik und Einsatzgebiet unterscheiden. Die Wahl des passenden Zeugnisses richtet sich in erster Linie danach, wo und mit welcher Funkanlage Sie unterwegs sind.
| Zeugnis | Funktechnik | Einsatzgebiet | Typische Zielgruppe |
|---|---|---|---|
| SRC | UKW-Seefunk mit DSC | GMDSS-Seegebiet A1 (Küstennähe) | Sportboot- und Yachtfahrer in Küstengewässern |
| LRC | MF/HF- und Satellitenfunk | Seegebiete A2–A4 (Hochsee, weltweit) | Fahrten weit außerhalb der Küste, größere Yachten |
| UBI | UKW-Binnenfunk mit ATIS | Binnenwasserstraßen | Fahrten ausschließlich auf Flüssen, Kanälen, Binnenseen |
Für die meisten Sportboot- und Yachtfahrer, die sich in deutschen und angrenzenden europäischen Küstengewässern bewegen, ist das SRC das relevante Zeugnis. Wer zusätzlich auf Binnenwasserstraßen unterwegs ist – etwa auf dem Weg vom Heimathafen an die Küste – benötigt für diesen Streckenabschnitt zusätzlich das UBI, da UKW-Binnenfunk mit ATIS-Kennung und UKW-Seefunk mit DSC technisch unterschiedliche Systeme sind und nicht wechselseitig abdecken (mehr dazu im Kapitel ATIS für die Binnenschifffahrt). Das LRC wird nur relevant, wenn Sie sich regelmäßig weit außerhalb der Reichweite von UKW-Küstenfunkstellen bewegen und auf Mittel-, Kurzwelle oder Satellitenfunk angewiesen sind.
3. Wann ist das SRC-Funkzeugnis Pflicht?
Der Betrieb einer Seefunkanlage ist in Deutschland an eine entsprechende Befähigung gebunden: Wer ein UKW-Seefunkgerät mit DSC-Funktion an Bord eines Sportboots betreiben und darüber senden möchte, benötigt grundsätzlich das SRC. Da praktisch alle heute verkauften Bordfunkgeräte serienmäßig DSC-fähig sind, betrifft die Zeugnispflicht in der Praxis nahezu jede aktive Nutzung eines Seefunkgeräts – nicht nur den Notruf, sondern auch den regulären Betriebs- und Sprechfunkverkehr auf den entsprechenden Kanälen.
Ergänzend zur persönlichen Fähigkeitsprüfung braucht das Boot selbst eine bei der Bundesnetzagentur zugelassene Schiffsfunkstelle (siehe Kapitel Schiffsfunkstelle anmelden). Ob und in welchem Umfang das SRC für eine konkrete Fahrt, ein bestimmtes Revier oder eine gewerbliche Nutzung verbindlich vorgeschrieben ist, hängt von den jeweils aktuellen Vorschriften ab – für eine rechtsverbindliche Einordnung im Einzelfall ist die Bundesnetzagentur die zuständige Stelle. Unabhängig von der formalen Pflicht gilt: Ein funktionierendes DSC-Notrufsystem, das im Ernstfall korrekt bedient werden kann, ist ein zentraler Sicherheitsbaustein an Bord und daher auch dort empfehlenswert, wo im Einzelfall Ausnahmen bestehen könnten.
Auch ältere, rein analoge Handfunkgeräte ohne DSC-Funktion sind auf dem Markt kaum noch zu finden, da nahezu die gesamte aktuelle Gerätegeneration – vom Einsteigermodell bis zum Festfunkgerät der Oberklasse – serienmäßig DSC-fähig ausgeliefert wird. Wer ein gebrauchtes oder älteres Gerät ohne DSC-Funktion betreibt, sollte im Vorfeld klären, ob dafür überhaupt noch ein SRC erforderlich ist oder ob ein einfacheres Betriebszeugnis ausreicht – auch hierzu gibt die Bundesnetzagentur beziehungsweise die jeweilige Prüfungsstelle verlässlich Auskunft. In der Praxis ist der Umstieg auf ein zeitgemäßes DSC-Gerät ohnehin empfehlenswert, da nur damit der automatische Notruf mit Positionsübertragung überhaupt zur Verfügung steht.
4. DSC-Notruf und MMSI-Nummer erklärt
DSC (Digital Selective Calling) ist eine digitale Anrufmethode, mit der sich per Knopfdruck ein Notruf absetzen lässt, der automatisch die Kennung des Boots sowie – bei GPS-Kopplung des Funkgeräts – die aktuelle Position überträgt. Der DSC-Notruf wird über einen eigenen, rein digitalen Kanal (Kanal 70) gesendet und alarmiert alle in Reichweite befindlichen DSC-fähigen Stationen sowie Küstenfunkstellen, bevor der eigentliche Sprechfunkverkehr auf dem internationalen Not- und Anrufkanal (Kanal 16) fortgesetzt wird.
Grundlage jedes DSC-Rufs ist die MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identity), eine neunstellige Kennung, die dem Boot beziehungsweise seiner Schiffsfunkstelle eindeutig zugeordnet ist. In Deutschland wird die MMSI-Nummer im Zuge der Zulassung der Schiffsfunkstelle bei der Bundesnetzagentur vergeben und muss vor der ersten Nutzung im Funkgerät hinterlegt werden. Ohne korrekt eingetragene MMSI-Nummer funktioniert die automatische Identifikation im Notfall nicht zuverlässig – ein Punkt, der bei der Erstinbetriebnahme eines neuen Funkgeräts oder beim Eignerwechsel eines Boots leicht übersehen wird.
Praxis-Hinweis: Nach einem Eignerwechsel sollte die MMSI-Nummer nicht einfach im alten Funkgerät belassen, sondern die Schiffsfunkstelle bei der Bundesnetzagentur auf den neuen Eigner umgemeldet werden. Eine falsch zugeordnete MMSI-Nummer kann im Ernstfall zu Verwechslungen bei der Identifikation des havarierten Boots führen.
Neben dem klassischen DSC-Notruf lässt sich das System auch für gezielte Anrufe an einzelne Stationen nutzen, etwa um eine bestimmte Küstenfunkstelle oder ein anderes Boot mit bekannter MMSI-Nummer direkt anzuwählen, ohne den allgemeinen Kanal 16 zu belegen. Diese Funktion ist im Alltag nützlich, um Sprechfunkverkehr gezielter zu führen und den Not- und Anrufkanal für tatsächlich dringende Fälle freizuhalten. Wichtig dabei: Die Notruftaste selbst ist ausschließlich für echte Not- und Gefahrensituationen vorgesehen; ein versehentlich ausgelöster DSC-Alarm sollte umgehend über das Gerät oder per Sprechfunk auf Kanal 16 zurückgenommen werden, um unnötige Rettungseinsätze zu vermeiden. Als ergänzende Sicherheitsausrüstung gehört neben einem funktionierenden DSC-Notrufsystem auch persönliche Schutzausrüstung an Bord dazu – Hinweise dazu finden Sie im Ratgeber zu Schwimmwesten.
5. Prüfungsinhalte: Theorie und Praxis
Die SRC-Prüfung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil, die in der Regel am selben Prüfungstermin abgelegt werden. Der theoretische Teil umfasst die relevanten Vorschriften des Seefunkdienstes, den Aufbau der Verkehrskreise, die korrekten Betriebsverfahren im Sprech- und DSC-Funkverkehr sowie die Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverfahren einschließlich der zugehörigen Meldeformulare und Signalwörter (etwa MAYDAY für Seenotfälle und PAN PAN für Dringlichkeitsmeldungen).
Im praktischen Teil wird die tatsächliche Bedienung eines UKW-Seefunkgeräts inklusive DSC-Funktion geprüft: das korrekte Absetzen und Empfangen von Anrufen, die Handhabung eines simulierten Notrufs, der Wechsel zwischen Verkehrskreisen sowie die korrekte Verwendung der internationalen Buchstabiertafel (Alpha, Bravo, Charlie und so weiter) zur eindeutigen Übermittlung von Namen, Rufzeichen und Positionsangaben im Sprechfunk. Wer bereits Erfahrung im Umgang mit einem eigenen Bordfunkgerät hat, findet sich im praktischen Teil in der Regel schnell zurecht; für Einsteiger empfiehlt sich vorab etwas Übung mit einem echten oder simulierten Gerät.
6. Wo Sie die SRC-Prüfung ablegen
SRC-Prüfungen werden in Deutschland unter anderem von den Landesverbänden im Deutschen Segler-Verband (DSV) und im Deutschen Motoryachtverband (DMYV) abgenommen, die dafür regelmäßig Kurs- und Prüfungstermine anbieten – ähnlich dem Ablauf beim Sportbootführerschein, den Sie ebenfalls über diese Verbände oder anerkannte Fahrschulen ablegen können (siehe Ratgeber zum Sportbootführerschein). Daneben bieten zahlreiche Segel- und Motorbootschulen sowie freie Ausbilder entsprechende Vorbereitungskurse an.
Für die genauen Termine, Zulassungsvoraussetzungen und den formalen Ablauf der Prüfung in Ihrer Region ist der jeweilige Landesverband beziehungsweise die von Ihnen gewählte Ausbildungsstelle die richtige Anlaufstelle. Für alle Fragen rund um die Schiffsfunkstelle selbst – also Zulassung, Rufzeichen und MMSI-Nummer – ist unabhängig vom gewählten Prüfungsort die Bundesnetzagentur zuständig.
Viele Ausbildungsstellen bieten die SRC-Vorbereitung als eigenständigen Kurs an, teils auch als Kombiangebot zusammen mit dem Sportbootführerschein See oder dem UBI, sodass sich Theorie- und Praxisunterricht mehrerer Qualifikationen zeitlich bündeln lassen. Gerade für Einsteiger, die noch keine Erfahrung mit Funkgeräten haben, empfiehlt sich ein Kurs mit praktischen Übungseinheiten an echten oder simulierten Funkanlagen, da sich Betriebsverfahren und Notfallabläufe erfahrungsgemäß leichter durch praktisches Üben als durch reines Auswendiglernen verinnerlichen lassen. Wer bereits über Funkerfahrung verfügt, etwa aus dem Amateurfunk oder aus einer früheren Tätigkeit, kann die Vorbereitungszeit häufig deutlich verkürzen, sollte aber dennoch die seefunkspezifischen Verfahren und die international einheitliche Buchstabiertafel gezielt auffrischen.
7. Schiffsfunkstelle anmelden: Rufzeichen und MMSI
Das persönliche SRC-Zeugnis allein genügt nicht, um ein Funkgerät legal zu betreiben: Zusätzlich muss das Boot selbst als Schiffsfunkstelle bei der Bundesnetzagentur zugelassen werden. Im Rahmen dieser Zulassung erhält das Boot ein eigenes Rufzeichen sowie die bereits erwähnte MMSI-Nummer, die anschließend einmalig im Funkgerät programmiert wird. Diese Zulassung ist unabhängig vom persönlichen SRC-Zeugnis des Bootsführers und bleibt in der Regel an das Boot gebunden, solange sich Eigner oder wesentliche Ausstattung nicht ändern.
Da sich Zuständigkeiten, Formulare und eventuell anfallende Gebühren der Bundesnetzagentur ändern können, empfiehlt es sich, die aktuellen Anforderungen direkt bei der Bundesnetzagentur zu erfragen, bevor Sie ein neu erworbenes Funkgerät erstmals in Betrieb nehmen. Wichtig: Rufzeichen und MMSI-Nummer sollten vor der ersten Ausfahrt korrekt im Gerät hinterlegt sein, da sonst weder der reguläre Betriebsfunkverkehr noch der DSC-Notruf zuverlässig funktionieren.
8. Geräteausstattung an Bord
Für den UKW-Seefunk mit DSC kommen im Wesentlichen zwei Gerätetypen infrage, die sich in Reichweite, Sendeleistung und typischem Einsatzzweck unterscheiden. Viele erfahrene Skipper kombinieren beide Varianten, um sowohl im Normalbetrieb als auch bei einem Ausfall der Bordelektrik funkfähig zu bleiben.
| Gerätetyp | Montage | Typische Reichweite | Einsatzzweck |
|---|---|---|---|
| Festfunkgerät | Fest im Boot verbaut, mit Außenantenne | Höher durch stärkere Sendeleistung und bessere Antennenposition | Primäres Bordfunkgerät, meist mit DSC-Controller und GPS-Kopplung |
| Handfunkgerät | Portabel, batteriebetrieben | Geringer durch niedrigere Sendeleistung und Antennenhöhe | Backup bei Stromausfall, Beiboot, Rettungsinsel, Landgang |
Ein Festfunkgerät wird üblicherweise mit einer fest installierten Antenne so hoch wie möglich am Boot montiert, da die Reichweite von UKW-Funk stark von der Antennenhöhe abhängt. Der integrierte oder nachgerüstete DSC-Controller sollte nach Möglichkeit mit dem GPS-Empfänger des Boots gekoppelt sein, damit im Notfall automatisch die aktuelle Position mitgesendet wird – ohne GPS-Kopplung überträgt der DSC-Notruf zwar weiterhin die MMSI-Kennung, jedoch keine oder nur eine veraltete Positionsangabe. Ein zusätzliches Handfunkgerät dient als Backup, etwa wenn die Bordbatterie ausfällt, und ist bei einer Verlassensituation griffbereit mitzuführen. Passende Fest- und Handfunkgeräte sowie ergänzende Navigationselektronik finden Sie in der Kategorie Seefunkgeräte sowie unter Navigationsinstrumente.
Neben dem eigentlichen Funkgerät spielt die Qualität von Antenne, Antennenkabel und Steckverbindungen eine oft unterschätzte Rolle für die tatsächlich erreichbare Reichweite. Ein hochwertiges, wetterfest verlegtes Koaxialkabel mit möglichst wenigen Steckverbindungen reduziert Signalverluste auf dem Weg vom Gerät zur Antenne; korrodierte oder lose Steckverbindungen zählen zu den häufigsten, aber leicht zu behebenden Ursachen für eine schlechtere Reichweite als vom Gerät her erwartet. Vor Saisonbeginn lohnt sich daher ein kurzer Sichtcheck von Antennenfuß, Kabelführung und Steckern, ergänzt um einen Funktionstest mit einer bekannten Gegenstation oder Küstenfunkstelle. Wird das Funkgerät zusammen mit weiterer Navigationselektronik über NMEA vernetzt, lohnt zudem ein Blick in den Ratgeber zu Bootinstrumenten, um Datenverbindungen und Anzeigegeräte sinnvoll aufeinander abzustimmen.
9. Kanäle und Reichweite: Kanal 16 vs. Kanal 70
Im internationalen Seefunk sind bestimmte UKW-Kanäle für festgelegte Zwecke reserviert. Kanal 16 ist der internationale Not-, Dringlichkeits- und Anrufkanal für den Sprechfunk und wird von allen aktiven Seefunkstationen überwacht. Kanal 70 ist dagegen ausschließlich für DSC-Datenübertragung reserviert – hier findet kein Sprechfunk statt, sondern nur der automatische Austausch digitaler Anruf- und Alarmdaten. Ein DSC-Notruf wird zunächst digital über Kanal 70 ausgelöst; der anschließende Sprechfunkkontakt mit den alarmierten Stationen erfolgt dann klassisch über Kanal 16.
Die tatsächliche Reichweite von UKW-Seefunk hängt stark von der Antennenhöhe auf beiden Seiten der Funkverbindung sowie von Sendeleistung und Sichtlinie ab, da sich UKW-Wellen im Wesentlichen quasi-optisch ausbreiten. Küstenfunkstellen mit hoch aufgeständerten Antennen erreichen dabei deutlich größere Distanzen als zwei Boote mit niedrig montierten Antennen untereinander. Diese physikalische Begrenzung ist auch der Grund, warum das SRC nur für das Seegebiet A1 – also den Bereich in Reichweite von Küstenfunkstellen – gültig ist und für Fahrten weit außerhalb dieser Zone das LRC mit Mittel-, Kurzwellen- oder Satellitenfunk erforderlich wird.
Neben Kanal 16 und Kanal 70 gibt es weitere reservierte Kanäle für spezielle Zwecke, etwa für den Verkehr mit Hafenbehörden, Schleusen oder für den Austausch zwischen Booten auf sogenannten Betriebskanälen abseits des Not- und Anrufkanals. Welche Kanäle im jeweiligen Revier für welchen Zweck vorgesehen sind, wird im Rahmen der SRC-Ausbildung vermittelt und ist zusätzlich häufig in Hafenhandbüchern oder Revierführern für das jeweilige Fahrtgebiet aufgeführt. Ein Blick in die aktuellen Unterlagen vor Fahrtantritt in einem neuen Revier erspart im Zweifel unnötige Rückfragen auf dem allgemeinen Anruf- und Notkanal.
10. ATIS für die Binnenschifffahrt
ATIS (Automatic Transmitter Identification System) ist das Kennungssystem des UKW-Binnenschifffahrtsfunks und technisch eigenständig gegenüber dem DSC-System des Seefunks. Jede Funkübertragung im Binnenfunk wird automatisch mit einer ATIS-Kennung versehen, die dem jeweiligen Boot beziehungsweise seiner Binnenfunkstelle zugeordnet ist – vergleichbar in der Funktion, aber nicht identisch in der Technik mit der MMSI-Kennung im Seefunk. Auch die Kanalbelegung unterscheidet sich zwischen Binnen- und Seefunk, sodass ein reines Seefunkgerät ohne entsprechende Zusatzfunktion nicht ohne Weiteres für den Binnenfunk geeignet ist und umgekehrt.
Wer ausschließlich auf Flüssen, Kanälen und Binnenseen unterwegs ist, benötigt für den Betrieb eines entsprechend ausgerüsteten Funkgeräts das UBI und keine ATIS-fähige Anlage ohne dieses Zeugnis. Sobald jedoch auch Küstengewässer befahren werden – etwa auf dem Weg von einem Binnenrevier an die See – wird zusätzlich das SRC für den dortigen UKW-Seefunk mit DSC benötigt, da beide Systeme eigenständige Prüfungen und teils eigenständige Geräteausstattung voraussetzen.
11. Kombination SRC und UBI: Für wen sinnvoll?
Viele Skipper, die sowohl auf Binnenwasserstraßen als auch in Küstengewässern unterwegs sind – etwa bei einer Überführung vom Heimathafen im Binnenland an die Küste oder bei gemischten Törns zwischen Kanälen und offener See – legen SRC und UBI in einer Kombiprüfung ab. Das spart gegenüber zwei separaten Prüfungsterminen Zeit und stellt sicher, dass für beide Funknetze die jeweils passende Befähigung und, sofern erforderlich, die entsprechende Geräteausstattung vorhanden ist.
Für die Entscheidung, ob eine Kombiprüfung sinnvoll ist, hilft ein Blick auf das tatsächliche Fahrtgebiet der kommenden Saison: Wer dauerhaft nur auf einem Binnensee unterwegs ist, kommt in der Regel mit dem UBI aus. Wer regelmäßig zwischen Binnenrevier und Küste wechselt oder ein Boot besitzt, das sowohl auf Kanälen als auch auf See eingesetzt wird, profitiert von der Kombination aus SRC und UBI, um in beiden Funknetzen vorschriftsgemäß und sicher kommunizieren zu können.
12. Gültigkeit des SRC und Praxis-Tipps für den Einstieg
Das SRC ist, anders als etwa ein Erste-Hilfe-Kurs oder bestimmte gewerbliche Qualifikationen, nicht an eine regelmäßige Auffrischung gebunden – einmal erworben, bleibt die Befähigung grundsätzlich bestehen. Das bedeutet allerdings nicht, dass sich eine Auffrischung der praktischen Fertigkeiten erübrigt: Wer das Funkgerät über längere Zeit nicht aktiv genutzt hat, sollte vor der nächsten Saison den Ablauf eines DSC-Notrufs, den Kanalwechsel und die korrekten Meldeformulare noch einmal durchgehen, damit im Ernstfall keine wertvolle Zeit mit Suchen und Ausprobieren verloren geht.
Ein bewährter Praxis-Tipp für Einsteiger ist, die Bedienung des eigenen Bordfunkgeräts bereits vor der ersten Ausfahrt in Ruhe am Steg durchzugehen – inklusive Menüführung des DSC-Controllers, Kanalwahl und der Stelle, an der sich die Notruftaste befindet und wie lange sie gedrückt gehalten werden muss, um einen versehentlichen Fehlalarm zu vermeiden. Viele Küstenfunkstellen und Wasserschutzbehörden bieten zudem gelegentlich Testrufe oder Übungsmöglichkeiten an, bei denen sich die eigene Handhabung unter realistischen Bedingungen überprüfen lässt, ohne einen echten Notruf auszulösen. Wer unsicher ist, ob DSC-Controller und GPS korrekt gekoppelt sind, kann dies in der Regel über die Menüführung des Geräts oder anhand der Bedienungsanleitung des jeweiligen Herstellers prüfen.
13. FAQ: Häufige Fragen zum SRC-Funkzeugnis
SRC steht für Short Range Certificate und ist das Funkbetriebszeugnis für den UKW-Seefunk mit DSC im GMDSS-Seegebiet A1, also küstennahen Gewässern in Reichweite von UKW-Küstenfunkstellen.
Das SRC gilt für UKW-Seefunk mit DSC im küstennahen Seegebiet A1. Das LRC (Long Range Certificate) ist für Mittel-, Kurzwellen- und Satellitenfunk in den Seegebieten A2 bis A4 gedacht und wird für Fahrten weit außerhalb der Küste benötigt.
Nein. Für reine Fahrten auf Binnenwasserstraßen ist stattdessen das UBI mit ATIS-Kennung vorgesehen, da UKW-Binnenfunk und UKW-Seefunk mit DSC technisch eigenständige Systeme mit unterschiedlicher Kanalbelegung sind.
DSC (Digital Selective Calling) ist eine digitale Anrufmethode, mit der sich per Knopfdruck über Kanal 70 ein Notruf mit MMSI-Kennung und – bei GPS-Kopplung – aktueller Position absetzen lässt, bevor der Sprechfunk auf Kanal 16 fortgesetzt wird.
Die MMSI (Maritime Mobile Service Identity) ist eine neunstellige Kennung, die dem Boot im Rahmen der Zulassung der Schiffsfunkstelle bei der Bundesnetzagentur zugewiesen wird und vor Inbetriebnahme im Funkgerät hinterlegt werden muss.
Nein. Zusätzlich zum persönlichen SRC-Zeugnis muss das Boot als Schiffsfunkstelle bei der Bundesnetzagentur zugelassen sein und ein eigenes Rufzeichen sowie eine MMSI-Nummer erhalten haben.
SRC-Prüfungen werden unter anderem von den Landesverbänden im Deutschen Segler-Verband (DSV) und im Deutschen Motoryachtverband (DMYV) sowie von zugehörigen Segel- und Motorbootschulen angeboten.
Die Prüfung besteht aus einem Theorieteil zu Vorschriften, Verkehrskreisen und Notfallverfahren sowie einem Praxisteil zur Bedienung des Funkgeräts, zum Absetzen eines DSC-Notrufs und zur Verwendung der internationalen Buchstabiertafel.
Ja, viele Ausbildungsstellen bieten eine Kombiprüfung aus SRC und UBI an, die sich besonders für Skipper eignet, die regelmäßig zwischen Binnenrevier und Küstengewässern wechseln.
Fest- und Handfunkgeräte finden Sie in der Kategorie Seefunkgeräte, ergänzende Navigationselektronik unter Navigationsinstrumente.
14. Fazit und Einordnung
Das SRC ist für die meisten Sportboot- und Yachtfahrer in Küstengewässern das relevante Funkbetriebszeugnis: Es befähigt zur Bedienung von UKW-Seefunkgeräten mit DSC im Seegebiet A1 und ist die Grundlage für einen funktionierenden Notruf per Knopfdruck über Kanal 70. Wichtig ist die Abgrenzung zu UBI (für reine Binnenfahrten mit ATIS-Kennung) und LRC (für Fahrten weit außerhalb der Küste). Zum persönlichen Zeugnis kommt zwingend die Zulassung des Boots als Schiffsfunkstelle bei der Bundesnetzagentur mit eigenem Rufzeichen und MMSI-Nummer hinzu – erst beide zusammen ermöglichen den vorschriftsgemäßen und im Ernstfall zuverlässigen Betrieb der Seefunkanlage. Wer sowohl Binnenreviere als auch Küstengewässer befährt, ist mit einer Kombiprüfung aus SRC und UBI meist am besten beraten.
→ Grundlagen zum Bootführen: Ratgeber Sportbootführerschein. Passende Ausstattung: Seefunkgeräte, Navigationsinstrumente und weitere Themen im Ratgeber-Überblick.
Stand: August 2026 — sawesto.de Sortimentsteam. Rechtsverbindliche Auskünfte zu Zulassung, Pflicht und Gebühren erteilt ausschließlich die Bundesnetzagentur.Ihre Funkausstattung vervollständigen
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